Sonnenstore als Mieter montieren? Das dürfen Sie!

Auch ein Mieter will es gemütlich haben! Ob Sonnenstore, Geschirrspüler oder Gartenhäuschen. Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht, die Wohnung zu verändern. Trotzdem gibt es Möglichkeiten. Wir zeigen, was Sie dürfen, wie Sie vorgehen und wovon sie lieber die Finger lassen sollten.
Auf unserer Webseite finden Sie zudem umfangreiche Informationen rund um das Thema Sonnenschutz. Informieren Sie sich und wenn Sie überzeugt sind, unterstützen wir Sie auch gerne bei der Suche nach einem passenden Partner aus Ihrer Region. Einfach Formular ausfüllen und zurücklehnen.

Grundsätzlich müssen Sie bei baulichen Veränderungen das Einverständnis des Vermieters holen. Er entscheidet, ob das Vorhaben so umgesetzt werden darf und kann auch Alternativen vorschlagen. Doch ist eine Store eine bauliche Massnahme?

Sonnenstore als Mieter montieren

Es ist Sommer. Die Sonne brennt. Alles was Sie sich wünschen ist ein schattiges Plätzchen auf dem Balkon und ein erfrischendes Getränk. Das Getränk lässt sich einfach organisieren, aber leider verfügt Ihr Mietobjekt über keine Sonnenstore. Sie entscheiden selbst Initiative zu ergreifen. Dürfen Sie eine montieren?

Sie dürfen eine Sonnenstore montieren!

Kurz: Ja, sie dürfen! Der Balkon zählt zwar nicht zur Wohnfläche, wird gemäss Mietrecht aber gleich behandelt wie Ihre Wohnung. Das heisst, Sie dürfen die Store montieren sofern sichergestellt wird, dass die Store beim Auszug wieder entfernt werden kann und keine bleibenden Schäden entstehen. Finden Sie hier einen Bericht vom “Kassensturz” aus dem Jahr 2012.

Das gibt es zu beachten

Zu beachten gibt es lediglich, dass der installierte Sonnenschutz ins Gesamtbild der Liegenschaft passen muss. Wir alle wissen: Wenn es ums Ästhetische geht, dann gehen die Meinungen auseinander. Damit es keine Probleme oder Einsprachen gibt, lohnt es sich, das Gespräch vorab mit dem Vermieter zu suchen. Dies gilt auch bei einem Sonnensegel.

Sonnenstore erhöht Mietpreis

Vielleicht sind Sie mit der umgekehrten Situation konfrontiert. Ihr Vermieter entscheidet, dass eine Sonnenstore auf der Terrasse montiert wird. Sie freuen sich darüber, haben aber nicht explizit darum gebeten. Dies kann vorkommen, sofern Sie beispielsweise in einer Überbauung wohnen und die Liegenschaftsverwaltung dies gesamtheitlich angeht.

In dem geschilderten Beispiel hätte der Vermieter das Recht, den Mietpreis aufgrund des gewonnenen Luxus zu erhöhen. Dieser Aufschlag auf die Miete darf aber lediglich verhältnismässig zur getätigten Investition sein.

Kapitalisierungsfaktor ermitteln

Lassen Sie uns ein Rechenbeispiel machen für eine Sonnenstore. Diese wurde vom Vermieter angeschafft und kostet neu CHF 3’000.-. Die Lebensdauer der Sonnenstore liegt bei 20 Jahren.

Die Höhe des Aufschlags wird nun folgendermassen gerechnet: Teilen Sie 100 durch die Lebensdauer (5) und zählen Sie zum Ergebnis 2.25 hinzu. So erhalten wir den Kapitalisierungsfaktor von 7.25%. Dieser wird mit dem Anschaffungspreis multipliziert und entspricht so dem jährlichen Aufschlag auf den Mietzins.

Rechenbeispiel Mietzinserhöhung

  • 100 dividiert durch 20 (die Lebenserwartung der Sonnenstore) = 5
  • 5 addiert mit 2.25 = 7.25% (=Kapitalisierungsfaktor)
  • 7.25% multipliziert mit CHF 3’000.- = CHF 217.50 (=jährlicher Mietzinsaufschlag)
  • CHF 217.50 dividiert durch 12 Monate = CHF 18.15 (=monatlicher Aufschlag)
Der monatliche Aufschlag auf Ihren Mietzins dürfte im oben stehenden Rechenbeispiel somit maximal CHF 18.15 betragen. Wenn Sie sich unsicher sind oder sich ungerecht behandelt fühlen, raten wir den Kontakt zum Mieterverband zu suchen.

Sonstige bauliche Arbeiten am Mietobjekt

Im Allgemeinen gilt, dass bauliche Veränderungen wie Wasseranschlüsse für Waschmaschinen oder die feste Montage einer Pergola mit dem Vermieter zu besprechen sind. Dieser entscheidet, ob die Massnahme getätigt wird oder nicht – bzw. welche Alternativen er dem Mieter bieten könnte.

Generell gilt, dass das Mietobjekt im Einzugszustand wieder verlassen werden muss. Wenn Sie beispielsweise ein Kinderzimmer von weiss auf neu grün streichen, dann müssen Sie dies beim Verlassen der Wohnung wieder weiss streichen. Sofern die Farbe noch sichtbar wäre und z.B. ein Maler engagiert wird, müssen Sie als Mieter für diese Kosten aufkommen. Verlangen Sie die Einwilligung des Vermieters immer schriftlich. So können Sie beim Ausziehen belegen, dass alle Parteien informiert waren und der Veränderung eingewilligt haben. Somit entstehen beim Auszug keine unangenehmen Überraschungen.

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Unsere Empfehlung

Kommunikation ist zentral! Teilen Sie Ihre Bedürfnisse und Wünsche dem Vermieter früh genug mit und versuchen Sie gemeinsam Lösungen zu finden. Sie haben nun erfahren, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben und welchen Spielraum ein Vermieter hat. Meist ist das gemeinsame Gespräch nicht bloss ein Austausch, sondern eine Investition in die Beziehung und das Wohlbefinden in Ihrem Mietobjekt.

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